Die Satzung

Die Satzung der Bürgerstiftung Lörrach

Präambel

Die Bürgerstiftung für die Stadt Lörrach, die aus Anlass des 900-jährigen Bestehens der Gemeinde Lörrach gegründet wird, will Bürger, Unternehmen und Vereine zum Stiften anregen. Sie fördert die Solidargemeinschaft von Bürgern für Bürger. Die Bürgerstiftung will Mitverantwortung für die Gestaltung und Entwicklung ihrer Stadt übernehmen. Der Gemeinsinn von Bürgerinnen und Bürgern bildet ihre ideelle Grundlage.

Die Mittel für diese Mitwirkung sollen durch Einwerben von Zustiftungen und Spenden beschafft werden, die dazu dienen, lokale Projekte in den Bereichen Jugend und Alter, Kultur, Soziales und Umwelt zu fördern, soweit sie nicht Pflichtaufgaben der politischen Gemeinde sind. Sie will die Bürgerschaft zu verantwortungsvoller Mitgestaltung ihres demokratisch verfassten Gemeinwesens anregen.

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Lörrach.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lörrach.

§ 2

Stiftungszweck

1. Die Stiftung will den Gemeinsinn und das Engagement der Bürger von Lörrach stärken.

2. Die Stiftung soll in ihrer Stadt

  • die Jugend,
  • das Alter,
  • Bildung und Ausbildung in allen Lebensaltern,
  • Soziale Aufgaben,
  • Kunst und Kultur einschließlich der Denkmalspflege,
  • Natur und Umweltschutz,
  • die Integration benachteiligter Bevölkerungsgruppen und
  • das Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen fördern,

ohne die Gemeinde von ihren Pflichtaufgaben zu entlasten.

3. Sie fördert ehrenamtliche Tätigkeit auf allen diesen Feldern.

4. Sie realisiert eigene Projekte und kann auch andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstützen, die den genannten Zwecken dienen.

5. In Ausnahmefällen kann sie mit Genehmigung des Stiftungsrats Projekte außerhalb von Lörrach fördern, wenn die Zentralität der Stadt, der sachliche Zusammenhang oder eine besondere Notlage dies rechtfertigt.

6. Zweck der Stiftung kann auch in Einzelfällen die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 AO sein.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Mitglieder der Stiftungsversammlung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Stiftung. Die Mitarbeit in der Stiftung erfolgt ehrenamtlich. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

1. Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus einem Betrag von 115.000,– €. Der Verein Initiative Bürgerstiftung e.V. wird sein Vermögen bei seiner Auflösung auf die Stiftung übertragen.

2.1 Das Stiftungsvermögen soll durch Zustiftungen vergrößert werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Sie können aus allen denkbaren Vermögensgegenständen bestehen.

2.2 Zuwendungen aufgrund letztwilliger Verfügungen wachsen regelmäßig dem Stiftungsvermögen zu, soweit nicht eine andere Zweckbestimmung vorliegt.

3. Zustiftungen und Spenden können vom Geber für spezielle Zwecke im Rahmen der Satzung bestimmt werden.

Zustiftungen können auf Wunsch des Stifters von einem Betrag von € 50.000,– an als besonderer Fond mit dem Namen des Stifters verbunden werden.

4.Die Stiftung ist befugt, die Verwaltung rechtsfähiger Stiftungen gegen Kostenerstattung zu übernehmen, wenn die Zwecksetzung dieser Stiftungen sich im Rahmen der ihr vorgegebenen Zwecke hält und dadurch keine Belastungen übernommen werden, die die Erfüllung des ihr vorgegebenen Zwecks beeinträchtigt.

Die Stiftung ist ferner befugt, als Träger unselbständiger Stiftungen zu fungieren, sofern sich die Zwecksetzung dieser Stiftungen im Rahmen der ihr vorgegebenen Zwecke hält und ihr die aus den Mittel dieser Stiftung erforderlichen Kosten erstattet werden.

5. Zweckbindungen von Fonds, die wegen veränderter Verhältnisse nicht mehr möglich sind, kann der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats aufheben und die Mittel für einen anderen möglichst nahe liegenden Zweck verwenden.

6. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten gebildet werden. Vermögenswerte, die unmittelbar der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen, können steuerbegünstigten Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

§ 5

Stiftungsmittel

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe mit den Stiftungsmitteln, nämlich

  • den Erträgen des Vermögens,
  • den Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (Spenden),
  • sonstigen Einnahmen.

2. Die Stiftungsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke effizient und sparsam verwendet werden.

3. Wer Stiftungsmittel erhält, ist zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft zu legen.

4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht und wird auch durch wiederholte Zuwendungen nicht begründet.

§ 6

Stiftungsorganisation 

1. Organe der Stiftung sind

  • die Stiftungsversammlung
  • der Stiftungsrat
  • der Vorstand

2. Die ersten Organe werden von den Stiftern bei der Gründung bestimmt. Danach gelten die satzungsgemäßen Wahlverfahren ( § 7.4, § 8.4 )

3. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben entgeltlich oder unentgeltlich Hilfspersonen beauftragen.

4. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7

Stiftungsversammlung

 

1.1 Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stiftern und Zustiftern, soweit diese mindestens einen Betrag von € 1.000,– – im Jubiläumsjahr 2002 € 900,– – der Stiftung zugewendet haben.

Auf jede Stiftung bzw. Zustiftung von € 1.000,– und je weiteren angefangenen € 1.000,– (bzw. € 900,– ) entfällt eine Stimme.
Natürliche oder juristische Personen können maximal 50, jedoch nicht mehr als ¼ aller Stimmen auf sich vereinigen.

1.2 Die Gründungsstifter berufen die ersten Mitglieder der Stiftungsversammlung, insbesondere aufgrund ihrer Mitwirkung beim Aufbau des Stiftungsvermögens, bei Leistungen entsprechend 1.1 auf Dauer oder bei laufenden Beiträgen auf 5 Jahre. Sie erhalten für ihre Spenden bzw. Beiträge Stimmrecht entsprechend 1.1.

1.3 Die Stiftungsversammlung kann Personen wegen ihrer Verdienste und Leistungen für die Stiftung entsprechend 1.2 zu Mitgliedern der Stiftungsversammlung wählen. Sie haben einfaches Stimmrecht.

1.4 Stifter sowie die Mitglieder der Stiftungsversammlung können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf Mitglieder der Stiftungsversammlung übertragen. Pro bevollmächtigter Person können maximal 50, jedoch nicht mehr als ¼ aller Stimmen abgegeben werden.

2. Bei Zustiftungen in Höhe von mindestens € 1.000,– aufgrund einer Verfügung von Todeswegen kann der Erblasser eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll.

3. Es findet jährlich eine Stiftungsversammlung statt, zu der vom Vorsitzenden des Vorstands schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen ist. Die Stiftungsversammlung ist ohne Rücksicht auf den Grad der Beteiligung beschlussfähig.

4. Die Stiftungsversammlung wählt nach der ersten Bestellung die Mitglieder des Stiftungsrats mit einfacher Mehrheit – auf Antrag in geheimer Abstimmung. Wählbar sind auch Personen, die nicht Mitglied der Stiftungsversammlung sind. Für ausgeschiedene Mitglieder können Nachwahlen für den Rest der Wahlperiode stattfinden. Die Stiftungsversammlung erhält Rechenschaft über die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens sowie den Jahresabschluss. Sie entlastet Stiftungsrat und Vorstand.

5. Der/die Vorsitzende des Stiftungsrats führt den Vorsitz in der Stifterversammlung.

6. Das Stimmrecht in der Stiftungsversammlung ist nicht vererbbar. Im übrigen endet die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung durch Verzicht oder Austritt.

§ 8

Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stiftungszwecks, sorgt sich um die Vermehrung des Stiftungsvermögens, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Er entscheidet über die Annahme von Zustiftungen.

2. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 7 und maximal 13 Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt. Er wählt eine/n Vorsitzende/n und einen Stellvertreter. Die Wahl hat auf Antrag geheim zu erfolgen.

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Abwahl durch die Stiftungsversammlung; diese ist jederzeit zulässig.

4. Der Stiftungsrat wählt den Vorstand nach dessen Erstbestellung und zwar den ersten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und bis zu drei Beisitzer. Er überwacht dessen Tätigkeit. Er kann ihn aus wichtigem Grund vor Ablauf der Wahlperiode mit einer Mehrheit von 2/3 abberufen. Er bestimmt nach Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern alsbald für den Rest der Wahlperiode neue Vorstandsmitglieder. Er gibt dem Vorstand Richtlinien für dessen Arbeit und soll ihn anregen, beraten und kritisch begleiten. Er kann vom Vorstand jederzeit Informationen über die Stiftung und Einsicht in die Unterlagen einschließlich Sonderprüfungen verlangen. Er genehmigt durch den Wirtschaftsplan die Verwendung der Stiftungsmittel für jedes Haushaltsjahr und den Jahresabschluss des Vorjahrs. Er kann dem Vorstand Mittel für Vergaben in eigener Kompetenz überlassen.

5. Der Stiftungsrat ist vom Vorstand regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie über die Finanzlage zu unterrichten. 1/3 der Mitglieder können eine alsbaldige Sitzung beantragen.

6. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er vom Vorsitzenden des Vorstands mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen im Umlaufverfahren sind möglich, falls alle Mitglieder teilnehmen und keines dem Verfahren widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bzw. seines Stellvertreters.

7. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Stiftungsrats zuzuleiten sind.

8. Alle Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Der Stiftungsrat kann jedoch einen angemessenen Auslagenersatz, auch pauschal, festsetzen.

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf natürlichen Personen, dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und bis zu drei Beisitzern.

2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Der Vorstand stellt einen Wirtschaftsplan für das kommende Jahr auf und legt für das abgelaufene Jahr einen Abschluss vor, erstattet Bericht über die Geschäftstätigkeit und führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus. Er hat das Stiftungsvermögen sorgfältig zu bewirtschaften. Über Ausgaben bis in Höhe von 20% des Jahresetats entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen, soweit der Etat nicht überschritten wird.

4. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Entscheidung teilnehmen. Bei divergierenden Meinungen kann jedes Vorstandsmitglied verlangen, daß der Stiftungsrat entscheidet.

5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Stiftungsrat kann einen angemessenen Auslagenersatz auch als Pauschale beschließen.

§ 10

1. Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrats beratende Gremien und Arbeitsgruppen einrichten.

2. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen diesen Gremien nicht übertragen werden.

§ 11

Änderungen der Satzung und Aufhebung der Stiftung

1. Eine Änderung der Satzung ist nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen durch die Stiftungsversammlung möglich.

2. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

3. Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung darf definitiv erst erfolgen, nachdem die zuständige Finanzbehörde schriftlich bestätigt hat, daß die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

4. Die Auflösung der Stiftung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der Stiftungsversammlung.

5. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Lörrach, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 12

1. Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht nach Maßgabe des in Baden-Württemberg geltenden Stiftungsrechts.

2. Die Stiftung hat den Behörden der Stiftungsaufsicht und den Finanzbehörden die gesetzlich vorgeschriebenen Berichte vorzulegen, Auskünfte zu erteilen, sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen einzuholen.

3. Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

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Anschrift

Bürgerstiftung Lörrach
Rathausgasse 6
79540 Lörrach

Kontakt

T: 0 76 21 / 1 68 22 77
F: 0 76 21 / 1 68 22 78
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