Erfolgreich arbeitende Bürgerstiftungen bieten übernehmen ihren Stiftern und Spendern Serviceleistungen an, die auf die jeweiligen philanthropischen Interessen dieser Personen, Organisationen oder Institutionen zugeschnitten sind.
Mit den Erträgen des Stiftungsvermögens und projektbezogenen Spenden fördert oder initiiert die Bürgerstiftung eine Vielzahl unterschiedlicher dem Gemeinwohl dienender Projekte. Sie versteht sich als Initiator, Koordinator und Katalysator gemeinnütziger Aktivität in ihrer Gemeinde, Stadt oder Region.
Darüber hinaus mobilisiert und koordiniert sie nicht nur finanzielle Mittel, sondern schafft und fördert neue Möglichkeiten für bürgerschaftliches Engagement. Sie bietet den Bürger(innen) eine Möglichkeit, sich nicht nur mit Geld, sondern auch mit Zeit und Ideen für das Gemeinwohl zu engagieren.
Welche steuerliche Privilegien bestehen bei Zuwendungen an ein gemeinnützige Bürgerstiftung?
1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen – auch an Förderstiftungen – in den Vermögensstock können bis zu einem Betrag von € 1 Mio. steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur für neu gegründete Stiftungen, sondern auch für Zuwendungen in den Vermögensstock bereits länger bestehender Stiftungen.
Auf Antrag wird die Zustiftung im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zum maximalen Höchstbetrag von € 1 Mio. steuerlich verteilt.
Daneben können zusätzliche Zuwendungen an Stiftungen bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 von Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich berücksichtigt werden.
2. Schenkungs- und Erbschaftssteuer
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden auch erbschafts- und schenkungssteuerlich besonders begünstigt:
Eine Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung ist von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit.
Zudem entfällt nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz die Erbschaft- und Schenkungsteuer rückwirkend, soweit die Gegenstände, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben worden sind, innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Steuer an eine steuerbegünstigte Stiftung zugewendet werden.
Stimmen Sie sich ggf. vor einer Zuwendung bitte mit Ihrem steuerlichen Berater ab!