Für Treuhandstiftungen und selbstständige Stiftungen ist kennzeichnend, dass der/die Stifter/in ein bestimmtes Vermögen einem festgelegten Zweck widmet und die Erträge zur Erfüllung dieses Zwecks eingesetzt werden.
Die Treuhandstiftung zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf einen eigenen Verwaltungsaufbau weitgehend verzichtet und die Verwaltung und Abwicklung ihrer Aktivitäten einem Treuhänder überlässt.
Dieser Treuhänder wird aufgrund einer konkreten vertraglichen Regelung (Treuhandvertrag – TV-) hinsichtlich Verwaltung und Geschäftsführung für die Treuhandstiftung tätig.
Zur Gründung der Treuhandstiftung ist keine förmliche staatliche Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht erforderlich. Die Treuhandstiftung wird durch den Abschluss eines Treuhandvertrages und die Dotation ins Leben gerufen.
Die Treuhandstiftung genießt die gleichen steuerlichen Vorteile wie die selbständige Stiftung.
Die Bürgerstiftung Lörrach steht als selbständige Stiftung öffentlichen Rechtes als Treuhänder zur Verfügung und stellt die notwendigen Dienstleistungen gegen eine Verwaltungsgebühr bereit.
Die Bürgerstiftung Lörrach unterliegt der Stiftungsaufsicht durch das Regierungspräsidium in Freiburg.